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VG Magdeburg untersagt Justizministerium die geplante Verwendung einer Proberichterin

Pressemitteilung 2/2020

Der Verband der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Sachsen-Anhalt erwartet nach der Entscheidung des Verwaltungsgericht Magdeburg vom 10. Juli 2020 (Az. 5 B 187/20 MD) von dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung ein Umdenken bei der Verwendung und Verplanung von Richterinnen und Richtern auf Probe.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg stellte mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss vom 10. Juli 2020 (Az. 5 B 187/20 MD, noch nicht veröffentlicht) fest, dass die geplante Verwendung einer Richterin auf Probe durch das Ministerium für Justiz und Gleichstellung rechtswidrig sei und gab dem Ministerium auf, die Richterin weiterhin in der Fachgerichtsbarkeit zu verwenden, in der sie in den letzten vier Jahren erfolgreich erprobt worden ist.

Bereits seit Jahren kämpft der VRV Sachsen-Anhalt für die Umsetzung des vom Landtag ausfinanzierten Feinkonzepts zur Personalstrategie in der Justiz. Dieses Konzept dient der Sicherung des Rechtsstaates und der Bekämpfung des Personalmangels infolge der beginnenden Pensionswelle innerhalb der Justiz. Der Erfolg der Umsetzung hängt maßgeblich davon ab, dass das Land Sachsen-Anhalt genügend Richterinnen und Richter auf Probe ernennen kann. In den letzten drei Jahren haben sich die Perspektiven der Bewerberinnen und Bewerber durch die Personalpolitik des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung aber derart verschlechtert, dass es dem Ministerium kaum mehr gelingt, überhaupt Personal zum Auffangen der Pensionswelle einzustellen. Der Verlust an Attraktivität äußert sich nicht nur dadurch, dass das Ministerium eine Spezialisierung nicht mehr zulässt und Proberichterinnen und Proberichter binnen weniger Monate von einer Gerichtsbarkeit in die andere rotieren lässt – ohne ihnen in Aussicht zu stellen, wo genau sie nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer der Probezeit von fünf Jahren auf Lebenszeit ernannt, also verplant werden sollen. Es zeigt sich auch in dem nicht zu akzeptierenden (persönlichen) Umgang mit den Richterinnen und Richtern auf Probe selbst, welcher dazu führte, dass die ersten Proberichter das Land Sachsen-Anhalt bereits wieder verlassen haben.

Dieses Agieren führte letztlich nun auch zu einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg, in welchem eine Richterin auf Probe erstmals Rechtsschutz gegen die vom Ministerium kurzfristig angeordnete Rotation suchte. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag der Richterin auf Probe überwiegend statt. Insbesondere kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass eine Richterin bzw. ein Richter auf Probe dann nicht mehr in einer anderen Gerichtsbarkeit verwendet werden kann, wenn er oder sie jedenfalls seit vier Jahren im Richterverhältnis auf Probe stehe. Danach sei die Verwendung nicht mehr am Erprobungszweck zu messen, da die Eignung des Richters spätestens nach vier Jahren feststehe. Hat der Dienstherr die Richterin bzw. den Richter auf Probe erfolgreich allein in einer Gerichtsbarkeit erprobt, so sei er verpflichtet, ihn/ sie zur Richterin bzw. Richter auf Lebenszeit in derjenigen Gerichtsbarkeit zu ernennen, für welches er ihn/ sie erprobt habe. Denn maßgeblicher Bezugspunkt der Erprobung seien die Anforderungen, die an einen Richter auf Lebenszeit im Eingangsamt in dem jeweiligen Gerichtszweig bzw. an dem jeweiligen Gericht gestellt würden. Aus dem Umstand, dass Richter auf Probe nicht die – nach dem Maßstab des Art. 97 Abs. 2 GG – volle persönliche und sachliche Unabhängigkeit genießen würden, sei es darüber hinaus geboten, die Zahl der Richter auf Probe so gering wie möglich zu halten und diesen spätestens nach dem Ablauf von vier Jahren ein zumutbares Amt anzubieten.

Wir erwarten nach dieser Entscheidung, dass das Ministerium für Justiz und Gleichstellung nun bessere Bedingungen für die über 80 Richterinnen und Richter auf Probe in Sachsen- Anhalt schafft, insbesondere – wie in anderen Bundesländern üblich – ein Konzept erarbeitet, wo welcher Proberichter wann verwendet und verplant werden soll. Denn nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg steht fest, dass der Richter auf Probe nur in dem Richteramt ernannt werden kann, für das er zuvor erfolgreich erprobt worden ist. Daneben erwarten wir, dass das Ministerium den etwa 13 ernennungsreifen Richterinnen und Richtern auf Probe eine zeitnahe Verplanungsperspektive aufzeigt, um das verfassungsmäßig vorgegebene Gebot zu beachten, den Richter auf Probe nicht länger als für die Erprobung nötig im Probeverhältnis zu belassen.

Der Vorstand